Die BImSchV - BundesImmissionsSchutzVerordnung


Infolink zum Umweltbundesamt:

 

https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/publikation/long/3776.pdf

 

Heizen mit Holz & mit Verantwortung

Mit Holz Heizen ist gut fürs Klima: Es verbrennt CO2-neutral! Denn Holz setzt bei seiner Verbrennung genau so viel CO2 frei, wie es bei seiner Entstehung aufgenommen hat bzw. bei der Verrottung wieder freisetzen wird. Als nachwachsender Rohstoff schont Holz die fossilen Energieträger und entlastet unsere Umwelt. Heute sind Kachelöfen, Heizkamine, Kaminöfen, Pelletöfen und Herde beliebter und verbreiteter denn je. Für eine umweltfreundliche Verbrennung müssen diese Einzelraumfeuerungen mit Inkrafttreten der Novelle der BImSchV strengere Anforderungen erfüllen- im Hinblick auf Emission wie Kohlenmonoxid (CO), Feinstaub und was ihren Wirkungsgrad betrifft. Die novellierte BundesImmissionsSchutzVerordnung (BImSchV) 2008 schreibt das so vor.


Novellierte BImSchV - warum?

Die BundesImmissionsSchutzVerordnung (BImSchV) regelt, welche Anforderungen kleine und mittlere Feuerungsanlagen bezüglich des Baus, Betriebs, der Schadstoffgrenzwerte und der zugelassenen Brennstoffe erfüllen müssen. Zuletzt basierte sie jedoch auf dem Stand der Technik von 1988 und war damit veraltet. Denn für Feuerungsanlagen mit einer Wärmeleistung unter 15 kW - also typische Einzelraumfeuerungsanlagen, wie z.B. Kachelöfen, Heizkamine, Kaminöfen und Herde - waren keine Schadstoffemissions-Grenze und Mindestwirkungsgrad festgelegt. Die Neuregelung der BImSchV soll die Umwelt in mehreren Stufen deutlich entlasten.


Neue Regelung lässt aufatmen

Von den rund 15 Millionen Holzfeuerungen in Deutschland (Stand Juni 2007) sind rund 14 Millionen Einzelraumfeuerungsanlagen, die als Zusatzheizung in Form von Kachelöfen oder Kaminöfen betrieben werden. Ziel der novellierten BImSchV ist es, die Emission aus diesen Anlagen deutlich zu reduzieren. Insbesondere ältere Kleinfeuerungsanlagen tragen aufgrund ihrer veralteten Verbrennungstechnik mit Emissionen wie Feinstaub, Kohlenmonoxid und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) zur Umweltbelastung bei und verursachen oft auch Geruchsbelästigungen.

Die novellierte BImSchV wird dem weiteren Anstieg der Schadstoffbelastung entgegenwirken. So müssen neue Feuerungsanlagen anspruchsvolle Emissionsgrenzwerte und Mindestwirkungsgrad einhalten. Bestehende Anlagen müssen nach Ablauf einer Ãœbergangsfrist ebenfalls bestimmte Standarts erfüllen, die den Austausch der Feuerstätten (Heizeinsatz bei Kachelöfen/Heizkaminen) notwendig machen.


Wen betrifft die novellierte BImSchV?

Keine Sorge: Technisch anspruchsvolle Geräte erfüllen schon heute die Anforderungen der novellierten BImSchV. Und für bestehende Geräte? Die nivellierte BImSchV gilt für alle Feuerungsanlagen ab 4 kW Wärmeleistung. Bisher lag die Grenze bei 15 kW. Beachten Sie also die veränderten Vorschriften, wenn Sie

eine einzelraumfeuerungsanlage (z.B. Kachelofen, Heizkamin, Kaminofen, Herd, etc.) neu anschaffen oder

Ihre bestehende Feuerungsanlage auch nach dem 31.12.2014 weiter betreiben wollen.


Die 2 Stufen der BImSchV

1. Stufe:

Gilt für neue Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die nach Inkrafttreten der Verordnung errichtet werden. diese müssen bereits eine vom Hersteller veranlasste Typenprüfung bei einer neutralen Prüfstelle bestehen, die untersucht, ob die neuen Grenzwerte für Staub und Kohlenstoffmonoxid sowie die Mindestwirkungsgrade eingehalten werden.

Bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen, die die Grenzwerte der Stufe 1 einhalten können zeitlich unbegrenzt weiterbetrieben werden. Bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen, die die Grenzwerte der Stufe 1 nicht einhalten, sollen ihrem Alter entsprechend schrittweise ab 31.12.2014 nachgerüstet oder außer Betrieb genommen werden. Für bestimmte Anlagentypen gibt es Ausnahmen.

Stufe 2:

Gilt für Anlagen, die nach dem 31.12.2014 errichtet werden und schreibt verschärfte Grenzen vor.

Beim Nachweis hilft der Fachmann

Um nachzuweisen, dass Ihre bestehende Anlage bereits die Anforderungen der novellierten BImSchV erfüllt, gibt es verschiedene Möglichkeiten:

Sie können eine "Typenbeschriftung des Herstellers" vorweisen (erhalten Sie vom Hersteller oder Erbauer der Anlage), die zeigt, dass der Typ der Feuerungsanlage die Grenzwerte auf dem Prüfstand eingehalten hat.

Sie lassen durch eine einmalige Vor-Ort-Messung prüfen, ob die Grenzwerte eingehalten werden. Regelmäßige Grenzwertmessungen sind jedoch nicht gefordert. Eine Beratung bei Ihrem Kachelofenbauer bzw. Ihrem Schornsteinfeger zeigt die für Sie günstigste Möglichkeit.

Zeitpunkt der Typenprüfung

(lt. Typenschild

Jahr der Nachrüstung

bzw. Außerbetriebnahme

Vor dem 01.01.1975 oder

Jahr der Typenprüfung

nicht mehr feststellbar

31.12.2014
01.01.1975 bis 31.12.1984 31.12.2017
01.01.1985 bis 31.12.1994 31.12.2020

01.01.1995 bis zum

Inkrafttreten der Verordnung

31.12.2024

Quelle: "Zukunftssichere Wärme" von hagos    Stand 2010